Rechtssatz RS0072369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072369
Entscheidungsdatum
29.10.1970
Rechtssatz
Auf eine Sodawasserflasche können die Bestimmungen des § 1 a RHPflG unmittelbar keinesfalls angewendet werden, da es sich bei einer solchen um keine "Anlage", die der "Fortleitung und Abgabe" von Gas dient, handelt.Auf eine Sodawasserflasche können die Bestimmungen des Paragraph eins, a RHPflG unmittelbar keinesfalls angewendet werden, da es sich bei einer solchen um keine "Anlage", die der "Fortleitung und Abgabe" von Gas dient, handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072369
Dokumentnummer
JJR_19701029_OGH0002_0010OB00173_7000000_003