Rechtssatz RS0072373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072373
Entscheidungsdatum
15.06.1973
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, welches StG strenger oder milder ist, kann auf die Fortentwicklung des deutschen Strafrechtes in Beziehung auf die §§ 211, 212 RStGB nach dem Jahre 1945 nicht Bedacht genommen werden, sondern es ist nur das zur Tatzeit in Geltung gestandene StG mit dem gegenwärtig in Österreich geltenden StG zu vergleichen.Bei Beurteilung der Frage, welches StG strenger oder milder ist, kann auf die Fortentwicklung des deutschen Strafrechtes in Beziehung auf die Paragraphen 211, 212, RStGB nach dem Jahre 1945 nicht Bedacht genommen werden, sondern es ist nur das zur Tatzeit in Geltung gestandene StG mit dem gegenwärtig in Österreich geltenden StG zu vergleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072373
Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_0100OS00120_7200000_001