Rechtssatz RS0072382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072382
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Norm
RHPflG §1a Abs1
RHPflG §1a Abs3
Rechtssatz
Abs 1 und Abs 3 stehen zueinander im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Daß der Haftungsausschluß nach Abs 3 vorliegt, ist von der beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen.Absatz eins und Absatz 3, stehen zueinander im Verhältnis von Regel und Ausnahme. Daß der Haftungsausschluß nach Absatz 3, vorliegt, ist von der beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072382
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00548_9200000_001