Rechtssatz RS0072385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072385
Geschäftszahl
Bkd62/72; 7Bkd1/00
Entscheidungsdatum
15.05.2000
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt durch jahrelange Vertretung in verschiedenen Prozessen und Beratung in anderen Angelegenheiten zu einer Klienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht und dann die Vertretung des Ehegatten der Klientin im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsprozeß gegen diese übernimmt, so verletzt er die ihm seiner Klientin obliegende Treuepflicht und stellt dies den Tatbestand der Doppelvertretung im Sinne des § 10, 2.Fall RAO (uneigentliche oder unechte Doppelvertretung) dar.Wenn ein Rechtsanwalt durch jahrelange Vertretung in verschiedenen Prozessen und Beratung in anderen Angelegenheiten zu einer Klienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht und dann die Vertretung des Ehegatten der Klientin im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsprozeß gegen diese übernimmt, so verletzt er die ihm seiner Klientin obliegende Treuepflicht und stellt dies den Tatbestand der Doppelvertretung im Sinne des Paragraph 10, 2 Punkt F, a, l, l, RAO (uneigentliche oder unechte Doppelvertretung) dar.
Entscheidungstexte
- Bkd 62/72
Entscheidungstext OGH 18.06.1973 Bkd 62/72
Veröff: AnwBl 1975,173
- 7 Bkd 1/00
Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
Vgl; Beisatz: In der Vertretung der Frau K. im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater und der danach erfolgten Vertretung ihres Ehegatten Herrn K. im Scheidungsverfahren gegen Frau K. liegen zusammenhängende Rechtssachen nicht vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Vertretung des Herrn K. im Scheidungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem das Vertretungsverhältnis zu Frau K. im Verlassenschaftsverfahren bereits beendet war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072385
Dokumentnummer
JJR_19730618_OGH0002_000BKD00062_7200000_002