Rechtssatz RS0072400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072400
Entscheidungsdatum
27.05.1991
Rechtssatz
Keine disziplinäre Doppelvertretung liegt vor, wenn zwischen der seinerzeitigen Miteigentümervereinbarung und im späteren Beweissicherungsantrag kein sachlicher Zusammenhang besteht; dies gilt auch dann, wenn Erben der Miteigentümer irrtümlich meinen, die seinerzeitige Miteigentümervereinbarung erstrecke sich nicht nur auf Anlagevermögen und Verwaltung, sondern auch auf jenes Inventar, welches nicht Betriebsvermögen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072400
Dokumentnummer
JJR_19910527_OGH0002_000BKD00095_8900000_002