Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0072408×

Rechtssatz RS0072408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0072408

Geschäftszahl

9Bkd6/91

Entscheidungsdatum

06.12.1993

Norm

RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff "Rat" im Sinne dieser Bestimmung umfaßt nicht nur die Erteilung eines Rates im engeren Wortsinn, also einen Vorschlag an den Klienten, welche Maßnahmen dieser ergreifen oder wie er sich verhalten soll, sondern auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch ein Rechtsgutachten, das im Auftrag eines Klienten erstellt wird, ist als Rat im weiteren Sinne des Wortes aufzufassen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 6/91
    Entscheidungstext OGH 06.12.1993 9 Bkd 6/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072408

Dokumentnummer

JJR_19931206_OGH0002_009BKD00006_9100000_003