Rechtssatz RS0072416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072416
Geschäftszahl
Bkd6/84; 15Bkd2/09
Entscheidungsdatum
10.08.2009
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 2 RAO sind Redlichkeit und Ehrlichkeit Anwaltspflichten, die, soweit sie sich auf die Berufsausübung beziehen, auch Berufspflichten sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RAO sind Redlichkeit und Ehrlichkeit Anwaltspflichten, die, soweit sie sich auf die Berufsausübung beziehen, auch Berufspflichten sind.
Entscheidungstexte
- Bkd 6/84
Entscheidungstext OGH 02.04.1984 Bkd 6/84
- 15 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 10.08.2009 15 Bkd 2/09
Vgl auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichender Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens, wenn ein Rechtsanwalt nicht nur in Kenntnis des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises einen niedrigeren Preis zwecks Verminderung der Grunderwerbssteuer in die Vertragsurkunde aufgenommen, sondern auch aktiv an dessen Berechnung mitgewirkt hat, um der Annahme einer „gemischten Schenkung" und einer daraus resultierenden Schenkungssteuervorschreibung zu entgehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072416
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19840402_OGH0002_000BKD00006_8400000_003