Rechtssatz RS0072419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072419
Geschäftszahl
Dg3/89; 2Dg1/18t
Entscheidungsdatum
20.03.2018
Rechtssatz
Im Vorverfahren sieht der zweite Abschnitt des RDG nur in den §§ 124 und 131 Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes vor. Dem Disziplinarbeschuldigten - demnach auch demjenigen, gegen den eine Dienstgerichtsverfahren anhängig ist - stehen im Vorverfahren keine Rechtsmittel zu.Im Vorverfahren sieht der zweite Abschnitt des RDG nur in den Paragraphen 124 und 131 Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes vor. Dem Disziplinarbeschuldigten - demnach auch demjenigen, gegen den eine Dienstgerichtsverfahren anhängig ist - stehen im Vorverfahren keine Rechtsmittel zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072419
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19891005_OGH0002_0000DG00003_8900000_001