Rechtssatz RS0072421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072421
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Rechtssatz
In § 636 RVO wird die Haftung des Arbeitgebers und jene des Betriebsangehörigen (Arbeitnehmer) auf die Fälle eines durch Vorsatz herbeigeführten, bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretenen, Arbeitsunfalles beschränkt. Unter Vorsatz ist auch im Sinne der deutschen Rechtslage eine bewußte und gewollte Herbeiführung des Unfalls sowie des Schadenseintritts zu verstehen. Eine "fast vorsätzliche Fahrweise" reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus.In Paragraph 636, RVO wird die Haftung des Arbeitgebers und jene des Betriebsangehörigen (Arbeitnehmer) auf die Fälle eines durch Vorsatz herbeigeführten, bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretenen, Arbeitsunfalles beschränkt. Unter Vorsatz ist auch im Sinne der deutschen Rechtslage eine bewußte und gewollte Herbeiführung des Unfalls sowie des Schadenseintritts zu verstehen. Eine "fast vorsätzliche Fahrweise" reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 35/83
Veröff: JBl 1984,506 = Arb 10249 = ZAS 1985,67 (Schwimann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072421
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00035_8300000_001