Rechtssatz RS0072427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072427
Entscheidungsdatum
22.03.1978
Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs 2 RDG können gegen den Beschluß des Dienstgerichtes, daß das Amt des öffentlichen Notars für erloschen erklärt wird, nur der betroffene Notar und der OStA Beschwerde an den OGH erheben. Dem gemäß § 94 Abs 1 RDG bestellten Kurator kommt eine Rechtsmittelbefugnis nicht zu.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, RDG können gegen den Beschluß des Dienstgerichtes, daß das Amt des öffentlichen Notars für erloschen erklärt wird, nur der betroffene Notar und der OStA Beschwerde an den OGH erheben. Dem gemäß Paragraph 94, Absatz eins, RDG bestellten Kurator kommt eine Rechtsmittelbefugnis nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072427
Dokumentnummer
JJR_19780322_OGH0002_0000DG00001_7800000_002