Rechtssatz RS0072429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072429
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Rechtssatz
Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt dann vor, wenn zwischen dem Arbeitsunfall und der dienstlichen Tätigkeit des Versicherten nur ein verhältnismäßig loser Zusammenhang besteht. Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat, ob sich der Unfall im Verhältnis zum Schädiger als innerbetrieblicher Vorgang darstellt oder ob zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 35/83
Veröff: JBl 1984,506 = Arb 10249 = ZAS 1985,67 (Schwimann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072429
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00035_8300000_003