Rechtssatz RS0072436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072436
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Rechtssatz
Der Haftungsausschluß des §§ 636, 637 RVO ist zwar in einem Gesetz mit im wesentlichen sozialversicherungsrechtlichen Inhalt enthalten, regelt aber hier nicht eine Beziehung zwischen dem Träger der Sozialversicherung und dem Versicherten, sondern ausschließlich die Haftung des Arbeitgebers (seines Vertreters oder eines anderen bei ihm Beschäftigten) gegenüber seinen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen im Sinne einer Einschränkung dieser Haftung. Diese Bestimmung bezieht sich daher ausschließlich auf das zwischen Arbeitgeber (Vertreter) und Arbeitnehmer bestehende Rechtsverhältnis und hat keinen unmittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Bezug, sondern eine arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie regelt nicht die Haftungsbeteiligung einer öffentlichen Fürsorgeeinrichtung.Der Haftungsausschluß des Paragraphen 636, 637, RVO ist zwar in einem Gesetz mit im wesentlichen sozialversicherungsrechtlichen Inhalt enthalten, regelt aber hier nicht eine Beziehung zwischen dem Träger der Sozialversicherung und dem Versicherten, sondern ausschließlich die Haftung des Arbeitgebers (seines Vertreters oder eines anderen bei ihm Beschäftigten) gegenüber seinen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen im Sinne einer Einschränkung dieser Haftung. Diese Bestimmung bezieht sich daher ausschließlich auf das zwischen Arbeitgeber (Vertreter) und Arbeitnehmer bestehende Rechtsverhältnis und hat keinen unmittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Bezug, sondern eine arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie regelt nicht die Haftungsbeteiligung einer öffentlichen Fürsorgeeinrichtung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 35/83
Veröff: EvBl 1983/155 S 575 = JBl 1984,506 = Arb 10249 = ZAS 1985,67 (Schwimann)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072436
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00035_8300000_004