Rechtssatz RS0072442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072442
Entscheidungsdatum
12.10.1992
Rechtssatz
Die Tätigkeiten eines Immobilienverwalters, eines Treuhänders und die der Betreibung von Forderungen, soweit andere als eigene Forderungen betroffen sind, sind solche, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, als Gesellschafter einer GmbH stellt das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar, weil hiedurch in der Allgemeinheit der Eindruck entsteht, daß durch derartige Konstruktionen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, für deren ordnungsgemäße Erfüllung er die persönliche, uneingeschränkte Haftung trägt, nunmehr in der Rechtsform einer GmbH durch einen Anwalt als Geschäftsführer unternommen werden und damit solcherart die persönliche, uneingeschränkter Haftung des Anwaltes umgangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072442
Dokumentnummer
JJR_19921012_OGH0002_000BKD00091_9000000_001