Rechtssatz RS0072453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072453
Entscheidungsdatum
05.10.1989
Norm
RDG §93 Abs1
RDG §132 ff
StPO §427
StPO §459
Rechtssatz
Kraft einfachen Größenschlusses (aus §§ 427, 459 StPO) ist auch im Dienstgerichtsverfahren die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen und das anschließende Fällen eines Erkenntnisses grundsätzlich zulässig.Kraft einfachen Größenschlusses (aus Paragraphen 427, 459, StPO) ist auch im Dienstgerichtsverfahren die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen und das anschließende Fällen eines Erkenntnisses grundsätzlich zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072453
Dokumentnummer
JJR_19891005_OGH0002_0000DG00003_8900000_003