Rechtssatz RS0072455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072455
Entscheidungsdatum
16.07.1984
Norm
RDG §25 Abs4
RDG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz
Ungeachtet des Einverständnisses des betroffenen Richters ist im Fall des § 82 Abs 1 Z 3 RDG eine formelle Beschlußfassung des Dienstgerichtes - und zwar unter örtlicher Konkretisierung der grundsätzlich nur abstrakt anzuordnenden Versetzung - erforderlich, um dem Bundesminister für Justiz die Grundlage für ein Tätigwerden gemäß § 25 Abs 4 RDG zu verschaffen.Ungeachtet des Einverständnisses des betroffenen Richters ist im Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, RDG eine formelle Beschlußfassung des Dienstgerichtes - und zwar unter örtlicher Konkretisierung der grundsätzlich nur abstrakt anzuordnenden Versetzung - erforderlich, um dem Bundesminister für Justiz die Grundlage für ein Tätigwerden gemäß Paragraph 25, Absatz 4, RDG zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072455
Dokumentnummer
JJR_19840716_OGH0002_0000DG00002_8400000_002