Rechtssatz RS0072456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072456
Entscheidungsdatum
15.12.1989
Rechtssatz
Gemäß § 48 RDG hat der Personalsenat seine Beschlüsse zwar in Vollsitzungen zu fassen, doch handelt es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Das RDG enthält keine Bestimmung, wonach im Umlaufweg gefaßte Beschlüsse absolut nichtig seien.Gemäß Paragraph 48, RDG hat der Personalsenat seine Beschlüsse zwar in Vollsitzungen zu fassen, doch handelt es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Das RDG enthält keine Bestimmung, wonach im Umlaufweg gefaßte Beschlüsse absolut nichtig seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072456
Dokumentnummer
JJR_19891215_OGH0002_0000DS00007_8900000_002