Rechtssatz RS0072459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072459
Entscheidungsdatum
07.11.1983
Rechtssatz
Amtspflichten sind nicht nur jene, welche der Richter bei Ausübung seines richterlichen Amtes (Art 87 Abs 2 B-VG) im besonderen, sondern auch Pflichten, die der Richter bei Ausübung seines Berufes im allgemeinen - gleich jedem anderen Beamten - zu befolgen hat.Amtspflichten sind nicht nur jene, welche der Richter bei Ausübung seines richterlichen Amtes (Artikel 87, Absatz 2, B-VG) im besonderen, sondern auch Pflichten, die der Richter bei Ausübung seines Berufes im allgemeinen - gleich jedem anderen Beamten - zu befolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072459
Dokumentnummer
JJR_19831107_OGH0002_0000DS00011_8300000_001