Rechtssatz RS0072460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072460
Geschäftszahl
2Ob41/83 (2Ob42/83)
Entscheidungsdatum
03.07.1984
Rechtssatz
Hinsichtlich der von § 1542 RVO geforderten zeitlichen Kongruenz der Versicherungsleistungen mit den Schadenersatzansprüchen ist von den "gleichen Zeiträumen" und dabei grundsätzlich vom jeweils kleineren Berechnungszeitraum auszugehen. In Sonderfällen, etwa bei dem im allgemeinen pro Jahr errechneten Einkommen der selbständig Erwerbstätigen, wo eine Gegenüberstellung in kleineren Zeiträumen zwangsläufig erfolgen kann, hat der Tatrichter jedoch einen weitgehenden Ermessensspielraum, sodaß hier auch eine jährliche Gegenüberstellung zulässig ist.Hinsichtlich der von Paragraph 1542, RVO geforderten zeitlichen Kongruenz der Versicherungsleistungen mit den Schadenersatzansprüchen ist von den "gleichen Zeiträumen" und dabei grundsätzlich vom jeweils kleineren Berechnungszeitraum auszugehen. In Sonderfällen, etwa bei dem im allgemeinen pro Jahr errechneten Einkommen der selbständig Erwerbstätigen, wo eine Gegenüberstellung in kleineren Zeiträumen zwangsläufig erfolgen kann, hat der Tatrichter jedoch einen weitgehenden Ermessensspielraum, sodaß hier auch eine jährliche Gegenüberstellung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072460
Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0020OB00041_8300000_002