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Rechtssatz RS0072469×

Rechtssatz RS0072469

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0072469

Geschäftszahl

Dg1/88; Dg1/09

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Norm

RDG §95 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 95, Absatz eins, RDG sieht eine Dienstenthebung nicht nur dann vor, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Gebrechen, sondern auch, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Eigenschaften des Richters erforderlich scheint. Solche geistigen Eigenschaften, die eine Dienstenthebung rechtfertigen, können auch in einer phlegmatischen Artung und Entschlusslosigkeit sowie im Fehlen der für die richterliche Tätigkeit gebotenen Aktivität und lebenspraktischen Arbeitsweise, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Richters bewirken, bestehen.

Entscheidungstexte

  • Dg 1/88
    Entscheidungstext OGH 25.05.1988 Dg 1/88
  • Dg 1/09
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Dg 1/09
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072469

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19880525_OGH0002_0000DG00001_8800000_001