Rechtssatz RS0072469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072469
Geschäftszahl
Dg1/88; Dg1/09
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Rechtssatz
§ 95 Abs 1 RDG sieht eine Dienstenthebung nicht nur dann vor, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Gebrechen, sondern auch, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Eigenschaften des Richters erforderlich scheint. Solche geistigen Eigenschaften, die eine Dienstenthebung rechtfertigen, können auch in einer phlegmatischen Artung und Entschlusslosigkeit sowie im Fehlen der für die richterliche Tätigkeit gebotenen Aktivität und lebenspraktischen Arbeitsweise, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Richters bewirken, bestehen.Paragraph 95, Absatz eins, RDG sieht eine Dienstenthebung nicht nur dann vor, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Gebrechen, sondern auch, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Eigenschaften des Richters erforderlich scheint. Solche geistigen Eigenschaften, die eine Dienstenthebung rechtfertigen, können auch in einer phlegmatischen Artung und Entschlusslosigkeit sowie im Fehlen der für die richterliche Tätigkeit gebotenen Aktivität und lebenspraktischen Arbeitsweise, die eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Richters bewirken, bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072469
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19880525_OGH0002_0000DG00001_8800000_001