Rechtssatz RS0072491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072491
Geschäftszahl
Ds2/92 (Ds3/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Wenn die Ratskammer als Rechtsmittelinstanz entscheidet, ergibt sich die Verpflichtung des Untersuchungsrichters, die Aufträge der Ratskammer zu befolgen, aus der Bindung an die Ansicht der übergeordneten Instanz, die bei einem Rechtsmittelverfahren, das zur inhaltlichen Kontrolle eines Untersuchungsverfahrens eingerichtet ist, naturgemäß nicht auf die bloße Überbindung einer Rechtsansicht beschränkt sein kann, sondern sich auch auf einzelne Untersuchungsaufträge erstreckt, die im Interesse einer gesetzmäßigen Sachverhaltsermittlung erforderlich sind (Faseth, RZ 1989,268; auch Ds 15/90). Solche Ratskammerbeschlüsse sind richterliche Entscheidungen und keine - verfassungswidrigen - "Weisungen" an den Untersuchungsrichter (Bertel, Grundriß des österreichischen Prozeßrechtes 2.Auflage,136 RdZ 557; Faseth aaO,268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072491
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0000DS00002_9200000_002