Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0072495×

Rechtssatz RS0072495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072495

Geschäftszahl

Ds1/78

Entscheidungsdatum

03.04.1978

Norm

RDG §57 Abs1

Rechtssatz

Nichtigkeiten und Mängel, die einer Entscheidung oder einem Verfahren anhaften und in einem Rechtsmittel releviert werden können, machen den Richter, der die Entscheidung gefällt oder das Verfahren durchgeführt hat, gemeinhin nicht disziplinär verantwortlich, wenn die Verletzung des materiellen oder des Verfahrensrechts nur auf einer entschuldbaren Fahrlässigkeit (in all ihren vielfältigen Ausformungen) oder auf einer bloß fallweisen Unkenntnis der Rechtsvorschriften beruht. Hier aber hat der Beschuldigte in allen Fällen bewußt gehandelt.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/78
    Entscheidungstext OGH 03.04.1978 Ds 1/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072495

Dokumentnummer

JJR_19780403_OGH0002_0000DS00001_7800000_001