Rechtssatz RS0072495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072495
Entscheidungsdatum
03.04.1978
Rechtssatz
Nichtigkeiten und Mängel, die einer Entscheidung oder einem Verfahren anhaften und in einem Rechtsmittel releviert werden können, machen den Richter, der die Entscheidung gefällt oder das Verfahren durchgeführt hat, gemeinhin nicht disziplinär verantwortlich, wenn die Verletzung des materiellen oder des Verfahrensrechts nur auf einer entschuldbaren Fahrlässigkeit (in all ihren vielfältigen Ausformungen) oder auf einer bloß fallweisen Unkenntnis der Rechtsvorschriften beruht. Hier aber hat der Beschuldigte in allen Fällen bewußt gehandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072495
Dokumentnummer
JJR_19780403_OGH0002_0000DS00001_7800000_001