Rechtssatz RS0072503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072503
Geschäftszahl
Ds4/73; Ds6/78
Entscheidungsdatum
17.05.1978
Norm
RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewußte Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- Ds 4/73
Entscheidungstext OGH 10.06.1974 Ds 4/73
Veröff: RZ 1974/82 S 166
- Ds 6/78
Entscheidungstext OGH 17.05.1978 Ds 6/78
Ähnlich; nur: Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist. (T1) Beisatz: Hier: Unerfahrener Sprengelrichter, der zugleich auch Amtsleiteraufgaben hatte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072503
Dokumentnummer
JJR_19740610_OGH0002_0000DS00004_7300000_001