Rechtssatz RS0072504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072504
Entscheidungsdatum
02.12.1991
Rechtssatz
Der Betrieb einer Filialkanzlei ist begrifflich auch dann denkbar, wenn ein Rechtsanwalt ohne Kanzleischild in fremden Räumlichkeiten und unter Benützung fremder Betriebseinrichtungen eine von seinem Kanzleisitz losgelöste anwaltliche Tätigkeit (auch durch und mit Konzipienten) ausübt, doch ist unter einer Rechtsanwaltskanzlei nur eine solche Kanzlei zu verstehen, in welcher der Rechtsanwalt zu seiner Berufsausübung nach außen hin in Erscheinung tritt und in deren Räumen er seine anwaltliche Tätigkeit ausübt (Bkd 81/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072504
Dokumentnummer
JJR_19911202_OGH0002_001BKD00001_9100000_001