Rechtssatz RS0072513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072513
Geschäftszahl
Bkd18/89; 24Ds3/17a
Entscheidungsdatum
10.01.2018
Rechtssatz
Die Besorgung von Kanzleigeschäften, nämlich die Abfassung von Mahnschreiben, durch kanzleifremde Personen (Mitarbeiter eines Inkassobüros), verstößt gegen § 42 RL-BA. Auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Textbausteine genehmigt haben sollte, so verletzt er durch die Erteilung der Ermächtigung, die Textbausteine durch kanzleifremde Personen beliebig zusammenzusetzen, gegen § 42 RL-BA.Die Besorgung von Kanzleigeschäften, nämlich die Abfassung von Mahnschreiben, durch kanzleifremde Personen (Mitarbeiter eines Inkassobüros), verstößt gegen Paragraph 42, RL-BA. Auch wenn der Rechtsanwalt verschiedene Textbausteine genehmigt haben sollte, so verletzt er durch die Erteilung der Ermächtigung, die Textbausteine durch kanzleifremde Personen beliebig zusammenzusetzen, gegen Paragraph 42, RL-BA.
Entscheidungstexte
- Bkd 18/89
Entscheidungstext OGH 05.06.1989 Bkd 18/89
Veröff: AnwBl 1990,501
- 24 Ds 3/17a
Entscheidungstext OGH 10.01.2018 24 Ds 3/17a
Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T1)
Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF‑Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts‑GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072513
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_000BKD00018_8900000_002