Rechtssatz RS0072516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072516
Entscheidungsdatum
11.01.1982
Rechtssatz
Gegen einen Richter kann wegen Pflichtverletzungen, die dieser als Mitglied einer Verwaltungsbehörde (hier: als Vorsitzender einer Grundverkehrskommission) begangen haben soll, nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs 3 RDG eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet werden.Gegen einen Richter kann wegen Pflichtverletzungen, die dieser als Mitglied einer Verwaltungsbehörde (hier: als Vorsitzender einer Grundverkehrskommission) begangen haben soll, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 3, RDG eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072516
Dokumentnummer
JJR_19820111_OGH0002_0000DS00004_8100000_001