Rechtssatz RS0072525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072525
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 27.09.1990, V 95,96/90, hat der VfGH ausgesprochen, daß der zweite Halbsatz des § 45 RL-BA gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch bewirkt, daß (nicht nur im Anlaßfall, sondern generell) in bezug auf Sachverhalte, die vor diesem Ausspruch verwirklicht wurden, so vorzugehen ist, als ob dieser zweite Halbsatz bereits im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hat (VfGH 26.11.1990, B 260/90-6 = AnwBl 1991/3729).Mit Erkenntnis vom 27.09.1990, römisch fünf 95,96/90, hat der VfGH ausgesprochen, daß der zweite Halbsatz des Paragraph 45, RL-BA gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch bewirkt, daß (nicht nur im Anlaßfall, sondern generell) in bezug auf Sachverhalte, die vor diesem Ausspruch verwirklicht wurden, so vorzugehen ist, als ob dieser zweite Halbsatz bereits im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hat (VfGH 26.11.1990, B 260/90-6 = AnwBl 1991/3729).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072525
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00136_8900000_003