Rechtssatz RS0072526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072526
Entscheidungsdatum
25.05.1971
Norm
RDG §57 Abs1
RDG §57 Abs3
Rechtssatz
Versucht der Pflegschaftsrichter, wenngleich aus Übereifer, in einem einen Pflegebefohlenen betreffenden Zivilprozeß durch direkte Kontaktnahme mit dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Prozeßgegner und weiters in der von einem anderen Richter geführten Streitverhandlung durch Ausnützung seiner Autorität als Gerichtsvorsteher Einfluß auf das Prozeßgeschehen zu nehmen, so ist dies weder mit den Bestimmungen der ZPO und des AußStrG noch mit der gerade vom Richter zu fordernden Zurückhaltung und Objektivität in Einklang zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0072526
Dokumentnummer
JJR_19710525_OGH0002_0000DS00001_7100000_001