Rechtssatz RS0072527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072527
Entscheidungsdatum
21.05.1984
Norm
RDG §57 Abs3
StPO §72 Abs2
Rechtssatz
Nach seiner Befangenheitsanzeige muß ein Richter selbst eine im Ermessensrahmen zulässige Verfügung (Gewährung von Akteneinsicht) dann unterlassen, wenn sie in der Öffentlichkeit aus stichhältigen, besonderen Gründen den Eindruck der Parteilichkeit der Justiz erwecken könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072527
Dokumentnummer
JJR_19840521_OGH0002_0000DS00012_8300000_002