Rechtssatz RS0072531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072531
Geschäftszahl
9Bkd3/93; 12Bkd5/98
Entscheidungsdatum
23.11.1998
Rechtssatz
Durch § 45 RL-BA 1977 ist Werbung durch den Anwalt nicht schlechthin verboten, sondern nur das Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit. Von der Werbebeschränkung ist also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwalts erwähnt wird.Durch Paragraph 45, RL-BA 1977 ist Werbung durch den Anwalt nicht schlechthin verboten, sondern nur das Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit. Von der Werbebeschränkung ist also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwalts erwähnt wird.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 3/93
Entscheidungstext OGH 06.02.1995 9 Bkd 3/93
- 12 Bkd 5/98
Entscheidungstext OGH 23.11.1998 12 Bkd 5/98
Auch; Beisatz: Mit einem Inserat, in dem Konzipienten, die eine bestimmte Qualifikation aufweisen sollen, gesucht werden, wendete sich der Disziplinarbeschuldigte ersichtlich nicht an potentielle Klienten. Es liegt daher keine Mandatswerbung vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072531
Dokumentnummer
JJR_19950206_OGH0002_009BKD00003_9300000_003