Rechtssatz RS0072536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072536
Entscheidungsdatum
29.04.1991
Rechtssatz
Von der wiederholten Publikation des Lichtbilds eines Rechtsanwaltes in einem Printmedium zusammen mit einem Text, wonach die Übernahme der Kosten für eine erste anwaltliche Auskunft durch den Verlag angeboten wird, kann ein Werbeeffekt ausgehen, der ein standeswidriges Verhalten im Sinn des Art VIII der RL-BA 1977 (auch in der am 17.02.1989 beschlossenen Fassung) indiziert.Von der wiederholten Publikation des Lichtbilds eines Rechtsanwaltes in einem Printmedium zusammen mit einem Text, wonach die Übernahme der Kosten für eine erste anwaltliche Auskunft durch den Verlag angeboten wird, kann ein Werbeeffekt ausgehen, der ein standeswidriges Verhalten im Sinn des Artikel römisch acht, der RL-BA 1977 (auch in der am 17.02.1989 beschlossenen Fassung) indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072536
Dokumentnummer
JJR_19910429_OGH0002_000BKD00126_8800000_002