Rechtssatz RS0072538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072538
Geschäftszahl
Ds8/78; Ds4/08
Entscheidungsdatum
25.09.2008
Rechtssatz
Verpflichtung des Richters, ein Zusammenspiel mit dem Rechtsanwalt zu unterlassen, durch welches das Vertrauen in die Objektivität, Unbestechlichkeit und Korrektheit der Richter, somit die Achtung vor dem Richterstand, geschmälert werden kann.
Entscheidungstexte
- Ds 8/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 Ds 8/78
- Ds 4/08
Entscheidungstext OGH 25.09.2008 Ds 4/08
Vgl; Beisatz: Hier: Überschreiten der Grenze des bei Vergleichsgesprächen Üblichen und Zulässigen. Es ist dabei unbeachtlich, dass die inkriminierte - aber zur Weiterleitung bestimmte - Pression vorweg gegenüber dem Beklagtenvertreter verbalisiert worden ist und sich dieser ad personam nicht unter Druck gesetzt gefühlt hat, doch trifft dies doch sehr wohl auf dessen Mandanten zu. Eine solche Nötigung zu einem Vergleichsabschluss ist verpönt (§ 52 GeO, Erlass des BMJ vom 14. April 1930, JABl 1930/4) und zwar unabhängig davon, ob der abgepresste Vergleich widerrufbar gewesen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072538
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0000DS00008_7800000_002