Rechtssatz RS0072540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072540
Entscheidungsdatum
17.05.1993
Rechtssatz
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet gemäß Art 10 Abs 1 MRK auch die Freiheit der Nachrichtenübermittlung, weshalb eine sachliche Information über die Tätigkeit eines Anwaltes, welche möglicherweise auch mit einem Werbeeffekt verbunden ist, grundsätzlich als erlaubt angesehen werden muß.Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK auch die Freiheit der Nachrichtenübermittlung, weshalb eine sachliche Information über die Tätigkeit eines Anwaltes, welche möglicherweise auch mit einem Werbeeffekt verbunden ist, grundsätzlich als erlaubt angesehen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072540
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19930517_OGH0002_011BKD00009_9200000_001