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Rechtssatz RS0072550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072550

Geschäftszahl

Ds1/94

Entscheidungsdatum

01.07.1994

Norm

RDG §57 Abs3

Rechtssatz

Äußerungen über die Käuflichkeit der Rechtsprechung oder bestimmter Richter, wie sie dem Disziplinarbeschuldigten zur Last fallen, sind ganz besonders dazu angetan, das Vertrauen in richterlichen Amtshandlungen zu erschüttern: Sie schädigen nicht nur das Ansehen des Richterstandes, sondern schmälern auch das nötige Vertrauen, das die richterliche Tätigkeit in der Bevölkerung benötigt, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/94
    Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072550

Dokumentnummer

JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_005