Rechtssatz RS0072550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072550
Entscheidungsdatum
01.07.1994
Rechtssatz
Äußerungen über die Käuflichkeit der Rechtsprechung oder bestimmter Richter, wie sie dem Disziplinarbeschuldigten zur Last fallen, sind ganz besonders dazu angetan, das Vertrauen in richterlichen Amtshandlungen zu erschüttern: Sie schädigen nicht nur das Ansehen des Richterstandes, sondern schmälern auch das nötige Vertrauen, das die richterliche Tätigkeit in der Bevölkerung benötigt, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072550
Dokumentnummer
JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_005