Rechtssatz RS0072551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072551
Entscheidungsdatum
02.07.1990
Norm
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita
Rechtssatz
In der Verwendung von rotem Druck bei der Eintragung eines Rechtsanwaltes in das Berufsverzeichnis und Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuches (für sich allein) kann noch keine standeswidrige Werbung im Sinn des neugefaßten § 45 Abs 2 lit a RL-BA ("Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen" der Person des Rechtsanwaltes oder seiner Leistungen) erblickt werden.In der Verwendung von rotem Druck bei der Eintragung eines Rechtsanwaltes in das Berufsverzeichnis und Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuches (für sich allein) kann noch keine standeswidrige Werbung im Sinn des neugefaßten Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, RL-BA ("Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen" der Person des Rechtsanwaltes oder seiner Leistungen) erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072551
Dokumentnummer
JJR_19900702_OGH0002_000BKD00016_9000000_001