Rechtssatz RS0072557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072557
Entscheidungsdatum
04.10.1993
Rechtssatz
Da der VfGH mit Erkenntnis vom 12.12.1991, V 575/90-6, ausgesprochen hat, daß die im § 46 RL-BA 1977 enthaltenen Worte "sich" den "zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig waren, ist diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden, weil gemäß Art 139 Abs 6 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an einen solchen Spruch des VfGH gebunden sind. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Werbeverbots durch Anbieten einer anwaltlichen Leistung weggefallen.Da der VfGH mit Erkenntnis vom 12.12.1991, römisch fünf 575/90-6, ausgesprochen hat, daß die im Paragraph 46, RL-BA 1977 enthaltenen Worte "sich" den "zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig waren, ist diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden, weil gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an einen solchen Spruch des VfGH gebunden sind. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Werbeverbots durch Anbieten einer anwaltlichen Leistung weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072557
Dokumentnummer
JJR_19931004_OGH0002_000BKD00033_8900000_002