Rechtssatz RS0072560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072560
Entscheidungsdatum
02.05.1995
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Ein störendes Benehmen eines Richters als Zuhörer einer Verhandlung (halblaute Unterhaltung, die zu einer wiederholten Abmachung führte) ist zwar nicht als völlig korrekt zu bezeichnen, es ist jedoch nicht derart gravierend, daß es schon als Ordnungswidrigkeit oder gar als Dienstvergehen zu beurteilen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072560
Dokumentnummer
JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_9500000_001