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Rechtssatz RS0072563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072563

Geschäftszahl

Ds1/94

Entscheidungsdatum

01.07.1994

Norm

RDG §57 Abs3

Rechtssatz

Beleidigung eines Kollegen: Unerheblich ist, ob der Disziplinarbeschuldigte die in seiner Äußerung eingeschlossene Beschimpfung bloß wegwerfend gemeint habe und nicht in Beleidigungsabsicht getan haben wolle. Auch die Behauptung, der (beleidigte) Amtskollege habe ihn der Bestechung beschuldigt, rechtfertigt bzw entschuldigt den Disziplinarbeschuldigten nicht; in diesem Fall wäre es ihm unbenommen gewesen, zur Verfolgung des anderen Richters geeignete Schritte zu unternehmen.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/94
    Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072563

Dokumentnummer

JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_006