Rechtssatz RS0072563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072563
Entscheidungsdatum
01.07.1994
Rechtssatz
Beleidigung eines Kollegen: Unerheblich ist, ob der Disziplinarbeschuldigte die in seiner Äußerung eingeschlossene Beschimpfung bloß wegwerfend gemeint habe und nicht in Beleidigungsabsicht getan haben wolle. Auch die Behauptung, der (beleidigte) Amtskollege habe ihn der Bestechung beschuldigt, rechtfertigt bzw entschuldigt den Disziplinarbeschuldigten nicht; in diesem Fall wäre es ihm unbenommen gewesen, zur Verfolgung des anderen Richters geeignete Schritte zu unternehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072563
Dokumentnummer
JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_006