Rechtssatz RS0072565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072565
Geschäftszahl
2Bkd2/91; Bkd102/89
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Nach der Standesregel des § 47 RL-BA idF des Beschlusses des ÖRAKT vom 02.03.1990, AblWrZ vom 24.03.1990 = AnwBl 1990,183 hat der Rechtsanwalt (nur mehr) in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. Eine Nachforschung nach dem Verbleib sämtlicher in Fremdbesitz gelangter Photos der eigenen Person (samt Negativen) übersteigt die Grenzen des dem Rechtsanwalt Zumutbaren, wenn nicht sogar das ihm faktisch Möglichen.Nach der Standesregel des Paragraph 47, RL-BA in der Fassung des Beschlusses des ÖRAKT vom 02.03.1990, AblWrZ vom 24.03.1990 = AnwBl 1990,183 hat der Rechtsanwalt (nur mehr) in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. Eine Nachforschung nach dem Verbleib sämtlicher in Fremdbesitz gelangter Photos der eigenen Person (samt Negativen) übersteigt die Grenzen des dem Rechtsanwalt Zumutbaren, wenn nicht sogar das ihm faktisch Möglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072565
Dokumentnummer
JJR_19920203_OGH0002_002BKD00002_9100000_001