Rechtssatz RS0072570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072570
Entscheidungsdatum
23.11.1992
Rechtssatz
Im Rahmen einer die Person des Rechtsanwaltes nicht reklamehaft herausstellenden Sachinformation dürfen auch allgemeine Angaben über seine Auftraggeber, sofern damit nur auf ein spezielles Wissensgebiet des Anwaltes hingewiesen wird, nicht verboten werden (vgl auch Stolzlechner, Die Werbung der freien Berufe, insbesondere des Anwalts, AnwBl 1991,513 ff).Im Rahmen einer die Person des Rechtsanwaltes nicht reklamehaft herausstellenden Sachinformation dürfen auch allgemeine Angaben über seine Auftraggeber, sofern damit nur auf ein spezielles Wissensgebiet des Anwaltes hingewiesen wird, nicht verboten werden vergleiche auch Stolzlechner, Die Werbung der freien Berufe, insbesondere des Anwalts, AnwBl 1991,513 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072570
Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_009BKD00003_9100000_001