Rechtssatz RS0072572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072572
Entscheidungsdatum
29.11.1995
Norm
SchG Art3
SchG Art4
Scheckkartenbedingungen idF 1991 Pkt4
Scheckkartenbedingungen idF 1991 Pkt6
Rechtssatz
Die Bank ist verpflichtet einem gutgläubigen Schecknehmer auch einen gefälschten eurocheque zu honorieren. Diese Verpflichtung ist auch Bestandteil des mit ihrem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Trotzdem ist insbesondere dann, wenn der Bank der Diebstahl von eurocheque-Formularen und ec-Karte gemeldet wurde, eine Überprüfung der Unterschrift deshalb erforderlich, weil bei einer Abweichung die bezogene Bank sehr wohl die Gutgläubigkeit des Schecknehmers zu prüfen hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 544/94
Veröff: SZ 67/146
- 2 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/94
Beisatz: Da die Einlösung einem schlechtgläubigen Schecknehmer (also wohl dem Scheckdieb und -fälscher) gegenüber nicht garantiert wird, ist bei der sorgfältigen Überprüfung der auf den Schecks ersichtlichen äußeren Merkmale eine nachträgliche Prüfung der Gutgläubigkeit des Schecknehmers (der im Ausland einlösenden Bank) vorzunehmen, die immer noch zu einer Nichthonorierung des Schecks führen kann. (T1)
- 3 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 569/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072572
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00544_9400000_006