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Rechtssatz RS0072575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072575

Geschäftszahl

Ds3/93

Entscheidungsdatum

27.09.1993

Norm

RDG §104 Abs1 litd

Rechtssatz

Die Dienstentlassung stellt die strengste der im Paragraph 104, RDG vorgesehenen Disziplinarstrafen dar. Die Möglichkeit eines derartigen Ausspruches beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß das Gewicht des einem Dienstvergehen zugrunde liegenden Gesinnungsunwertes und Handlungsunwertes sowie die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung so hoch sein können, daß die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß dem besonderen Grad der Pflichtwidrigkeit nicht gerecht wird und deshalb das Dienstverhältnis mit dem Richter/Richterin zur Gänze aufgelöst werden muß. Bei einem Richter/einer Richterin, der/die sich gravierender, selbst strafgerichtlich zu ahndender (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) Verletzungen der richterlichen Amtspflichten schuldig gemacht hat, ist die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unvertretbar (so schon, bei Delikten gegen die Rechtspflege, Ds 5/92 des OGH).

Entscheidungstexte

  • Ds 3/93
    Entscheidungstext OGH 27.09.1993 Ds 3/93

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072575

Dokumentnummer

JJR_19930927_OGH0002_0000DS00003_9300000_001