Rechtssatz RS0072578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072578
Entscheidungsdatum
23.11.1992
Rechtssatz
Das Interview mit dem Disziplinarbeschuldigten ist trotz seines Charakters als Werbung für den Versichungsverband auch als fachliche Veröffentlichung im Sinne des § 48 Abs 2 RL-BA 1977 aufzufassen, setzte sich doch der Beschuldigte in der Veröffentlichung mit dem Recht der Sonderklassepatienten auf freie Arztwahl sachkundig auseinander. Daher war es ihm auch gestattet, in sachlicher Weise seinen Namen und Beruf zu nennen und sein Bild zur Veröffentlichung freizugeben.Das Interview mit dem Disziplinarbeschuldigten ist trotz seines Charakters als Werbung für den Versichungsverband auch als fachliche Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, RL-BA 1977 aufzufassen, setzte sich doch der Beschuldigte in der Veröffentlichung mit dem Recht der Sonderklassepatienten auf freie Arztwahl sachkundig auseinander. Daher war es ihm auch gestattet, in sachlicher Weise seinen Namen und Beruf zu nennen und sein Bild zur Veröffentlichung freizugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072578
Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_009BKD00003_9100000_002