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Rechtssatz RS0072581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072581

Geschäftszahl

Ds5/92

Entscheidungsdatum

15.07.1992

Norm

RDG §104 Abs1 litf

Rechtssatz

Zum Begriff der "Dienstentlassung": Die Dienstentlassung stellt die strengste der im Paragraph 104, RDG vorgesehenen Disziplinarstrafen dar. Die Möglichkeit eines derartigen Ausspruches beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß das Gewicht des einem Dienstvergehen zugrundeliegenden Gesinnungsunwerts und Handlungsunwerts sowie die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung so hoch sein können, daß die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß dem besonderen Grad der Pflichtwidrigkeit nicht gerecht wird, und das Dienstverhältnis mit dem betreffenden Richter zur Gänze aufgelöst werden muß.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1992 Ds 5/92

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072581

Dokumentnummer

JJR_19920715_OGH0002_0000DS00005_9200000_001