Rechtssatz RS0072581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072581
Entscheidungsdatum
15.07.1992
Rechtssatz
Zum Begriff der "Dienstentlassung": Die Dienstentlassung stellt die strengste der im § 104 RDG vorgesehenen Disziplinarstrafen dar. Die Möglichkeit eines derartigen Ausspruches beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß das Gewicht des einem Dienstvergehen zugrundeliegenden Gesinnungsunwerts und Handlungsunwerts sowie die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung so hoch sein können, daß die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß dem besonderen Grad der Pflichtwidrigkeit nicht gerecht wird, und das Dienstverhältnis mit dem betreffenden Richter zur Gänze aufgelöst werden muß.Zum Begriff der "Dienstentlassung": Die Dienstentlassung stellt die strengste der im Paragraph 104, RDG vorgesehenen Disziplinarstrafen dar. Die Möglichkeit eines derartigen Ausspruches beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß das Gewicht des einem Dienstvergehen zugrundeliegenden Gesinnungsunwerts und Handlungsunwerts sowie die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung so hoch sein können, daß die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß dem besonderen Grad der Pflichtwidrigkeit nicht gerecht wird, und das Dienstverhältnis mit dem betreffenden Richter zur Gänze aufgelöst werden muß.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072581
Dokumentnummer
JJR_19920715_OGH0002_0000DS00005_9200000_001