Rechtssatz RS0072587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072587
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Rechtssatz
Die "Bedingungen für den Scheckverkehr" enthalten nur eine nähere Umschreibung der Rechte und Pflichten aus dem Scheckvertrag und gelten daher nur im Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der bezogenen Bank. Auf die in diesen Bedingungen normierte Verpflichtung des Kontoinhabers, die Scheckhefte mit "besonderer Sorgfalt" aufzubewahren, könnte sich daher nur die bezogene Bank als Vertragspartnerin berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072587
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00554_7800000_002