Rechtssatz RS0072599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072599
Geschäftszahl
Ds2/89; Ds5/95
Entscheidungsdatum
13.07.1998
Norm
RDG §112 Abs3
RDG §115 Abs2
RDG §132 Abs1
Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte hat auch ohne Übermittlung eines solchen Verzeichnisses die Möglichkeit, von dem ihm nach § 115 Abs 2 RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, da die Mitglieder des Disziplinarsenates der Geschäftsverteilung zu entnehmen sind (vgl § 112 Abs 3 RDG).Der Disziplinarbeschuldigte hat auch ohne Übermittlung eines solchen Verzeichnisses die Möglichkeit, von dem ihm nach Paragraph 115, Absatz 2, RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, da die Mitglieder des Disziplinarsenates der Geschäftsverteilung zu entnehmen sind vergleiche Paragraph 112, Absatz 3, RDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072599
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_009