Rechtssatz RS0072601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072601
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Norm
RDG §112 Abs3
RDG §115 Abs2
RDG §132 Abs1
Rechtssatz
Die Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates hat nur dann zu erfolgen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 132 Abs 1 zweiter Satz RDG). Wird hingegen ohne mündliche Verhandlung, mithin in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so schreibt das RDG eine solche Übermittlung nicht vor. Dem Disziplinarbeschuldigten bleibt es aber auch in einem solchen Fall unbenommen, von dem ihm gemäß § 115 Abs 2 zweiter Satz RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, zumal sich die Besetzung des Disziplinarsenates ohnedies aus der Geschäftsverteilung ergibt, in welche der Disziplinarbeschuldigte Einsicht nehmen kann.Die Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates hat nur dann zu erfolgen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet (Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz RDG). Wird hingegen ohne mündliche Verhandlung, mithin in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so schreibt das RDG eine solche Übermittlung nicht vor. Dem Disziplinarbeschuldigten bleibt es aber auch in einem solchen Fall unbenommen, von dem ihm gemäß Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, zumal sich die Besetzung des Disziplinarsenates ohnedies aus der Geschäftsverteilung ergibt, in welche der Disziplinarbeschuldigte Einsicht nehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072601
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_010