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Rechtssatz RS0072601

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072601

Geschäftszahl

Ds2/89

Entscheidungsdatum

10.01.1991

Norm

RDG §112 Abs3
RDG §115 Abs2
RDG §132 Abs1

Rechtssatz

Die Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates hat nur dann zu erfolgen, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet (Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz RDG). Wird hingegen ohne mündliche Verhandlung, mithin in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so schreibt das RDG eine solche Übermittlung nicht vor. Dem Disziplinarbeschuldigten bleibt es aber auch in einem solchen Fall unbenommen, von dem ihm gemäß Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, zumal sich die Besetzung des Disziplinarsenates ohnedies aus der Geschäftsverteilung ergibt, in welche der Disziplinarbeschuldigte Einsicht nehmen kann.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 2/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072601

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_010