Rechtssatz RS0072615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072615
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Norm
RDG §115 Abs2
RDG §132 Abs1
RDG §146
Rechtssatz
Dem Disziplinarbeschuldigten ist ein Verzeichnis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates gemäß § 132 Abs 1 zweiter Satz RDG nur im Fall einer mündlichen Verhandlung zu übermitteln, nicht aber, wenn - wie dies § 146 RDG vorsieht - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, der Disziplinarbeschuldigte hat allerdings auch ohne Übermittlung eines solchen Verzeichnisses die Möglichkeit, von dem ihm nach § 115 Abs 2 RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, da die Mitglieder des Disziplinarsenates der Geschäftsverteilung zu entnehmen sind (vgl § 112 Abs 3 RDG).Dem Disziplinarbeschuldigten ist ein Verzeichnis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates gemäß Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz RDG nur im Fall einer mündlichen Verhandlung zu übermitteln, nicht aber, wenn - wie dies Paragraph 146, RDG vorsieht - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, der Disziplinarbeschuldigte hat allerdings auch ohne Übermittlung eines solchen Verzeichnisses die Möglichkeit, von dem ihm nach Paragraph 115, Absatz 2, RDG zustehenden Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, da die Mitglieder des Disziplinarsenates der Geschäftsverteilung zu entnehmen sind vergleiche Paragraph 112, Absatz 3, RDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072615
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_011