Rechtssatz RS0072616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072616
Entscheidungsdatum
05.06.1992
Norm
RDG §115 Abs2
StPO §72
Rechtssatz
Die - mit den Bestimmungen der §§ 60, 63 Abs 1 OGHGeo im Einklang stehende - Kenntnisnahme von dem Entscheidungsentwurf des Berichterstatters läßt keinen wie immer gearteten Rückschluß auf eine fehlende Bereitschaft der Mitglieder des Disziplinarsenates zur uneingeschränkten Berücksichtigung und Beachtung der Verhandlungsergebnisse zu.Die - mit den Bestimmungen der Paragraphen 60, 63, Absatz eins, OGHGeo im Einklang stehende - Kenntnisnahme von dem Entscheidungsentwurf des Berichterstatters läßt keinen wie immer gearteten Rückschluß auf eine fehlende Bereitschaft der Mitglieder des Disziplinarsenates zur uneingeschränkten Berücksichtigung und Beachtung der Verhandlungsergebnisse zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072616
Dokumentnummer
JJR_19920605_OGH0002_0110NS00008_9200000_001