Rechtssatz RS0072618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072618
Entscheidungsdatum
19.09.1984
Norm
Schieß- und SprengmittelG §21
Schieß- und SprengmittelG §23
Schieß- und SprengmittelmonopolV. Anlage1. KapitelII. AbschnA allg
Schieß- und SprengmittelmonopolV. Anlage1. KapitelII. AbschnB allg
Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Gefährdungsbereich gelten nur für die oberirdische Lagerung von Sprengmitteln. Aus den verschiedenen Regelungen des Abschn B über die unterirdische Lagerung ergibt sich, daß hier für die Sicherheit nicht durch hier unwichtige Entfernungen an der Oberfläche, sondern auf andere Weise vorgesorgt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072618
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0030OB00541_8400000_002