Rechtssatz RS0072619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072619
Geschäftszahl
11Ns16/89; DS2/07
Entscheidungsdatum
27.08.2007
Rechtssatz
Die Bestimmungen der StPO über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit (§§ 67-74) sind zwar materiell auch in Richterdisziplinarsachen anzuwenden, jedoch liegt in der Ausübung des (im RDG zusätzlich gewährten) Rechtes, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, keine wie immer geartete Bescheinigung, dass der so abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist und sich daher in allen den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Sachen der Mitwirkung an der Entscheidung enthalten müsste.Die Bestimmungen der StPO über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit (Paragraphen 67 -, 74,) sind zwar materiell auch in Richterdisziplinarsachen anzuwenden, jedoch liegt in der Ausübung des (im RDG zusätzlich gewährten) Rechtes, zwei Mitglieder des Disziplinarsenates ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können, keine wie immer geartete Bescheinigung, dass der so abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist und sich daher in allen den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Sachen der Mitwirkung an der Entscheidung enthalten müsste.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 16/89
Entscheidungstext OGH 23.08.1989 11 Ns 16/89
- DS 2/07 10
Entscheidungstext OGH 27.08.2007 DS 2/07 10
Vgl auch; Beisatz: Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072619
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19890823_OGH0002_0110NS00016_8900000_003